Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Handel für Käufer mit Sitz in Österreich
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers Hoya Lens Deutschland GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen bei dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anfragen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellungen des Käufers können telefonisch, in Textform oder per Datenfernübertragung erfolgen. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich und können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zugeleitet werden. Der Käufer ist 7 Werktage nach Eingang bei dem Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Eine Annahme der Bestellung erfolgt in Textform oder ist auch darin zu sehen, dass der Verkäufer dem Besteller innerhalb dieser Zeit die bestellte Ware zuleitet.
§ 3 Preise
(1) Maßgebend sind die Preise in der zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen Preisliste des Verkäufers zuzüglich 0,5% Transportversicherung auf den Nettowarenwert und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich zzgl. der Transportkosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Käufer unzumutbar, kann er wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer gerät mit schriftlicher Mahnung in Verzug, frühestens aber 10 - Werktage nach Zugang der Bestätigung der Bestellung beim Käufer, soweit nicht in dem Einzelvertrag ein späterer Liefertermin vereinbart wurde.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mangel
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages) zusteht, behält sich der Verkäufer vor, den Gewährleistungsanspruch nach deren Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, sonstiger Nebenkosten und/oder Spesen oder Gebühren), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers.
(2) Im Falle einer Weiterveräußerung von Waren, an welchem der Verkäufer noch ein Eigentumsvorgehaltsrecht hat gilt die Kaufpreisforderung als an den Verkäufer abgetreten und ist der Verkäufer jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Zahlung mittels SEPA-Lastschrift erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
(3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere eine Lastschrift nicht eingezogen wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Sollten in einer anderslautenden Vereinbarung höhere Verzugszinsen vereinbart worden sein, so stehen dem Verkäufer diese höheren Verzugszinsen zu.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
Der Käufer hat etwaig vereinbarte Sonderkonditionen geheim zu halten und keinem Dritten, insbesondere keinem Wettbewerber des Verkäufers, zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sich aus nachstehendem nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, beruhen; und/oder
- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen und/oder
- Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz und/oder eine etwaige Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und/oder
- wegen schuldhafter Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.
(3) Die Haftungsbeschränkung in § 10 (1) gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer bei nur einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf mittelbare und Folgeschäden können bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet der Verkäufer bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht. § 10 (2) bleibt unberührt.
(4) Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht der seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 12 Ethikregelung
Dem Käufer ist es untersagt, Mitarbeitern oder Vertretern des Verkäufers Vergünstigungen, sonstige Vorteile oder Zuwendungen jedweder Art anzubieten oder zukommen zu lassen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes zahlt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €, im Falle eines fortgesetzten Verstoßes eine solche in Höhe von 25.000 € pro Monat, höchstens jedoch 200.000 €.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt materielles österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus gegenständlichem Rahmenvertrag, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens, der Erfüllung und Beendigung sowie der vor- und nachvertraglichen Wirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Wien sachlich zuständigen Handelsgerichte vereinbart. Der Verkäufer kann den Käufer nach seiner Wahl aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer unwirksam oder ungültig sein oder werden, so wird damit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung am ehesten entspricht. Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, so rasch wie möglich Einigung über eine derartige Ersatzbestimmung zu erzielen.
1. Datenschutzhinweis
Der Verkäufer wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wahren.
Dem Käufer ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrags die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO u.a. von seinem Namen, Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.
Der Verkäufer wird die Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit.b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten. Der Käufer hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Einschränkung der Übermittlung seiner Daten an Dritte zu verlangen.
Der Käufer kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten, die zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des Verkäufers oder eines Dritten verarbeitet werden, nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Verkäufer widersprechen. Wenn der Verkäufer keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird der Verkäufer die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.
Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der oben genannten Rechte ist die HOYA Lens Deutschland GmbH, Geschäftsführer Herr Oliver Fischbach sowie die Geschäftsführerin, Frau Miriam Rösch, alle Krefelder Str. 350, 41066 Mönchengladbach. Datenschutzbeauftragter ist das Deutsches Datenschutz Institut GmbH, Hessenring 71, 61348 Bad Homburg.
Außerdem steht dem Käufer das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.