Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Deutschland

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

JPG

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Handel für Käufer mit Sitz in Deutschland

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers Hoya Lens Deutschland GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen bei dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anfragen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Willenserklärungen und Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel schriftlich niederzulegen, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Bestellungen des Käufers können telefonisch, in Textform oder per Datenfernübertragung erfolgen. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich und können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zugeleitet werden. Der Käufer ist 7 Werktage nach Eingang bei dem Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Eine Annahme der Bestellung erfolgt in Textform und ist auch darin zu sehen, dass der Verkäufer dem Besteller innerhalb dieser Zeit die bestellte Ware zuleitet.

 

 

§ 3 Preise

(1) Maßgebend sind die Preise in der zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen Preisliste des Verkäufers zuzüglich 0,5% Transportversicherung auf den Nettowarenwert und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.  Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich zzgl. der Transportkosten.

 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.  Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Käufer unzumutbar, kann er wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Verkäufer gerät mit schriftlicher Mahnung in Verzug, frühestens aber 10 - Werktage nach Zugang der Bestätigung der Bestellung beim Käufer, soweit nicht in dem Einzelvertrag ein späterer Liefertermin vereinbart wurde.

(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

 

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mangel

§ 377 HGB findet zwischen den Parteien Anwendung. Unbeschadet der Verjährung der Rückgriffansprüche beim Verbrauchsgüterkauf verjähren die sachmangelabhängigen Ansprüche nach Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat. Diese Verjährungsfrist gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, auch der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherheit gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.  Hat der Verkäufer gegen den Käufer keine Zahlungsansprüche mehr, geht das Eigentum auf den Käufer auf jeden Fall über.

(2) Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, wenn über das Vermögen des Käufers Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

 

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird, im Falle einer Zahlung mittels SEPA-Lastschrift erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

(3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere eine Lastschrift oder ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

 

§ 9 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

Der Käufer hat etwaig vereinbarte Sonderkonditionen geheim zu halten und keinem Dritten, insbesondere keinem Wettbewerber des Verkäufers, zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sich aus nachstehendem nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für

-  Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, beruhen; und/oder


- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen und/oder


-  Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz und/odereine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels und/oder

- wegen schuldhafter Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.

(3) Die Haftungsbeschränkung in § 10 (1) gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer bei nur einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf mittelbare und Folgeschäden können bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet der Verkäufer bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht. § 10 (2) bleibt unberührt.

(4) Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht der seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

 

§ 11 Ethikregelung

Dem Käufer ist es untersagt, Mitarbeitern oder Vertretern des Verkäufers Vergünstigungen, sonstige Vorteile oder Zuwendungen jedweder Art anzubieten oder zukommen zu lassen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes zahlt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 €, im Falle eines fortgesetzten Verstoßes eine solche in Höhe von 25.000 € pro Monat, höchstens jedoch 200.000 €. § 343 BGB findet Anwendung.

 

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 41066 Mönchengladbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer kann den Käufer nach seiner Wahl aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

 

 

1. Datenschutzhinweis


Der Verkäufer wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wahren.

 

Dem Käufer ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrags die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO u.a. von seinem Namen, Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.

 

Der Verkäufer wird die Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit.b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten. Der Käufer hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Einschränkung der Übermittlung seiner Daten an Dritte zu verlangen.

 

Der Käufer kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten, die  zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des Verkäufers oder eines Dritten verarbeitet werden, nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Verkäufer widersprechen. Wenn der Verkäufer keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird der Verkäufer die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

 

Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der oben genannten Rechte ist die HOYA Lens Deutschland GmbH, Geschäftsführer Herr Oliver Fischbach sowie die Geschäftsführerin, Frau Miriam Rösch, alle Krefelder Str. 350, 41066 Mönchengladbach. Datenschutzbeauftragter ist das Deutsches Datenschutz Institut GmbH, Hessenring 71, 61348 Bad Homburg.

 

Außerdem steht dem Käufer das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.